In dem Bereich den die Tafeln begrenzen, darf der Stromabnehmer nur nach Rücksprache mit dem zuständigen Fahrdienstleiter angehoben werden.

Tafel an der Oberleitung
- ghrus
- Erledigt
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... bei einem stehenden Fahrzeug.
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Insgesamt sind diese Tafeln völlig sinnlos. Zusammengefasst: Das ist kein Signal, sondern eine Orientierungstafel und die nennt sich "Bahnhof-Streckentrennung" und die wurden schon am 09.05.2014 in Kraft gesetzt. Wozu man dieses Orientierungssignal wirklich benötigt, ist unklar, sollte doch jedem Tfzf bekannt sein, dass sich die Bahnhof-Streckentrennung zwischen ES und VHT der Gegenrichtung befindet.
Aus der damaligen Anweisung:
Regelungen bei Oberleitungsausfall sowie offensichtlichen Fehlern am Tfz sind in der DV V3
§93 (10,11) und in der ZSB 32 §61 (6) a) geregelt.Nun ist es erforderlich, die bestehenden Regelungen im §93 (10, 11) der DV V3 zu ergänzen,
da es bei Oberleitungsausfall und gleichzeitigen Überbrücken der Bahnhof-Streckentrennung
(Lufttrennung) mit dem Stromabnehmer zu massiven Beschädigungen an der Oberleitung
kommen kann.Daher werden mit dieser Anweisung die Absätze 10 und 11 der DV V3 §93 abgeändert.
Gleichzeitig kommen neue Orientierungstafeln zum Einsatz.Nachfolgende Änderungen der DV V3 §93 (10, 11) sind fett gedruckt dargestellt:
(10) Bemerkt der Tfzf während der Fahrt den Ausfall der Oberleitungsspannung, so ist
unverzüglich anzuhalten. Dabei ist im Bereich von Bahnhof - Streckentrennungen, die
mit Orientierungstafeln gekennzeichnet sind, mit gesenktem Stromabnehmer zu
fahren. Der IB (Fdl) ist zu verständigen.(11) Bemerkt der Tfzf während der Handlungen gemäß Abs. 10 die Rückkehr der
Oberleitungsspannung, so kann die Fahrt fortgesetzt werden, sofern durch den IB keine
anderen Anordnungen getroffen werden (z.B. der Fdl bekommt von der zuständigen
energieversorgenden Stelle einen Auftrag zum Anhalten der Züge,…).Eine Richtlinie zur Anbringung steht in der Anweisung naturgemäß nicht, weil das nicht Gegenstand einer Regelung sein kann und darf, die sich an Betriebsbedienstete richtet. Infrastruktur weist an"...können bei definierten Bahnhof-Streckentrennungen nachstehende Orientierungstafeln angebracht werden.", und weicht sofort wieder von den eigenen Anweisungen ab: Schlöglmühl ist unter Garantie keine Bahnhof-Streckentrennung und trotzdem hat man die Tafeln montiert. Man erinnere sich an die Verschubverbot-Attrappe, gemäß Anweisung nur für Ne/Nr definiert. Dort wurden die Tafeln inzwischen durch Wartesignale ersetzt, während das Verschubverbot andernorts, obwohl es laut Anweisung sonst nicht existiert und auch kein Signal nach (der damaligen) V2 ist, immer noch genutzt wird. Wenn es um die Einhaltung der eigenen Vorschriften und Anweisungen geht, verhält sich Infrastruktur offenbar gemäß dem Motto: "Wir tun, was wir wollen!" Signale stehen (seit Jahren) nicht in den definierten Abständen, Signalattrappen werden in Bahnhöfen genutzt, obwohl sie nur für Ne/Nr definiert werden, Lufttrenner außerhalb von Bahnhöfen werden zu Bahnhof-Streckentrennern gemäß Anweisung, Geschwindigkeiten 6,5-9,5 (manchmal sogar darüber) werden ohne Verweis mit 1000Hz abgesichert, die Stellwerksautomatik stellt Signale völlig konträr zur Vorschrift (...so rechtzeitig freizustellen, dass PZB-Beeinflussungen vermieden werden) und auch auf besetzten Bahnhöfen werden Signale erst nach den Abfahrtszeiten zur Freistellung gebracht (weil diverse Mitarbeiter meinen, damit die Tfzf zu den Planaufenthalten von P-Zügen ermuntern zu müssen - Verlustkompensation für den Befehlsstab?)...